... für zuverlässige und kundenorientierte Hub- & Transporttechnik !
    
 KONTAKT :       TELEFON: 02521 - 824 222      TELEFAX: 02521 - 824 224      INTERNET: www.rapid-beckum.de        EMAIL: info@rapid-beckum.de                    English   Sverige    
AGBs
 
 
> Unternehmen > AGB´s
 
 
 
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen ( Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedigungen )
 
     
 
   I.      Angebot und Vertragsabschluß 
  
            1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Käufer bzw. dem Auftraggeber und uns gelten
                ausschließlich dievorliegenden Verkaufsbedingungen; abweichenden Einkaufsbedingungen
                des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sollten einzelne Bestimmungen der
                Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen dadurch nicht berührt.
            2. Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht befristet sind. Abbildungen, Zeichnungen,
                Gewichts- und Maßangaben usw. des Angebots sind nur annähernd maßgebend, soweit sie
                nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
            3. Erst mit unserer schriftlichen Bestätigung des Auftrags kommt der Vertragsabschluß zustande;
                ihr Inhalt ist für das Vertragsverhältnis maßgebend. Der Lieferer behält jedoch das Recht vor,
                die Annahme oder Auslieferung abzulehnen, wenn Selbstkosten-, Ausführungs- oder andere
                Irrtümer wie Schreib- oder Rechenfehler im Angebot bzw. in seiner Auftragsbestätigung enthalten
                sind.
            4. Liegt zwischen Auftragsbestätigung und Auslieferung ein Zeitraum von mehr als 8 Wochen, so
                sind wir berechtigt, Maschinen mit Konstruktions- und Ausstattungsänderungen auszuliefern.
            5. Nebenabreden und die Zusicherung bestimmter Eigenschaften der Kaufsache bedürfen der
                schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
            6. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maß-
                sowie Leistungsangaben, Angaben über Fabrikate, Type, Baujahr und dgl., enthalten nur
                branchenübliche Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
                werden. An solchen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie
                dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung
                des Auftrages unverzüglich zurückzusenden.
         
   II.     Preise

            1. Die Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Herstellerwerk bzw.
                Auslieferungslager ausschließlich Verpackung und Versicherung.
            2. Preise für Produkte, die später als 8 Wochen nach Auftragsbestätigung ausgeliefert werden,
                gelten stets als freibleibend. Berechnet wird in solchen Fällen der am Tage der Auslieferung
                gültige Listenpreis.

   III.    Lieferzeit - Lieferumfang

            1. Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
                bezeichnet sind.
                Sie laufen vom Tage der Auftragsbestätigung.
            2. Lieferverzögerungen, die auf höhere Gewalt, staatliche Anordnungen, Streiks, Aussperrung,
                Krieg, Aufruhr, Verzögerung in der Auslieferung wichtiger Bau- und Rohstoffe oder auf andere
                vom Hersteller nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, begründen keine
                Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller und berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt
                vom Vertrag. In solchen Fällen verlängert sich die vereinbarte Anlieferungszeit entsprechend.
            3. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.
                Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftliche Bestätigung des Lieferers.
            4. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies vereinbart ist.
            5. Für jede Art von Montagen sowie die Gestellung von Monteuren gelten besondere
                Montagebedingungen, die, falls sie dem Besteller nicht vorliegen, anzufordern sind.
      
   IV.    Versand

            1. Der Versand geschieht auf Kosten und Gefahr des Käufers. Wird der Versand auf Wunsch des
                Käufers wegen Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine oder unzureichender oder
                verspäteter Verschiffungsanweisungen verzögert, so werden ihm für jeden Monat, beginnend
                nach einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen
                Kosten - bei der Lagerung im Lieferwerk mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages -
                berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist
                anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen
                verlängerter Frist zu beliefern.
            2. Der Transport, die Lagerung, Versicherung und Spedition gehen zu Lasten des Käufers.
            3. Angelieferte Gegenstände sind, auf wenn sie Mängel aufweisen vom Käufer unbeschadet der
                Rechte aus Abschnitt VII. entgegenzunehmen.
            4. Teillieferungen sind zulässig.
      
   V.     Gefahrenübergang

            1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Käufer über.
            2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wie nicht zu vertreten haben, so geht
                die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über, wir sind jedoch verpflichtet,
                auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
      
   VI.    Beanstandungen / Mängelrügen

            1. Beanstandungen wegen unvollständiger und unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen
                erkennbarer Mängel sind schnellstens, spätestens 14 Tage nach Ankunft der Güter an dem
                vereinbarten Bestimmungsort, schriftlich mitzuteilen und ausreichend zu belegen.
            2. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als
                genehmigt. Bei rechtzeitiger Mitteilung verpflichten wir uns zur Gewährleistung nach Maßgabe
                des Abschnitts VII.
      
   VII.   Garantieleistungen

            1. Ist eine Garantie vereinbart, so übernehmen wir sie lediglich hinsichtlich der vom Lieferwerk
                bestätigten Garantieleistung. Die Garantie beginnt mit dem Tage der Lieferung und endet nach
                sechs Monaten, höchstens jedoch bis zu 1.000 Betriebsstunden. Die Garantie erstreckt sich nur
                auf den ersten Käufer und erlischt bei Weiterveräußerung. Schäden, die durch natürliche
                Abnutzung und unsachgemäße Behandlung auftreten, sind von der Garantie ausgeschlossen.
                Für Teile, die von unserem Lieferwerk nicht selbst gefertigt werden, treten die
                Garantiebestimmungen dieser Zulieferanten in Kraft.
            2. Die Garantie tritt nicht ein, wenn ohne unser vorheriges Einverständnis vom Käufer oder von
                dritter Seite Eingriffe am Kaufgegenstand vorgenommen worden sind.
            3. Unsere Garantieleistung erstreckt sich auch nicht auf Schäden die auf Überlastung, anderen
                Mißbrauch, Vernachlässigung in Pflege und Wartung, klimatische Einwirkung, Unfall oder
                "Höhere Gewalt" zurückzuführen sind.
            4. Voraussetzungen für Austausch oder Ausbesserung ist, daß auftretende Mängel uns innerhalb
                von 14 Tagen mit ausreichenden Beweisen ( Fotografien, Skizzen, Schadensbeschreibungen,
                usw. ) mitgeteilt werden, daß Altteile ( für uns ) frachtfrei an uns oder an den von uns
                bestimmten Ort geschickt werden und wir den Garantieanspruch als berechtigt feststellen und
                anerkennen lassen.
            5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir, sofern
                der Garantieanspruch als berechtigt festgestellt und anerkannt ist, die Kosten des Ersatzstückes
                einschließlich Kosten des normalen Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und
                Einbaues.
            6. Für Ersatzteile beträgt die Garantiezeit 6 Monate bzw. 1.000 Stunden für Gabelstapler und
                1.000 Stunden für andere Maschinen, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst erreicht wird,
                gerechnet ab Auslieferung durch den "Hersteller". Für Reparaturen und Austauschteile gewähren
                wir eine Garantiezeit von 6 Wochen bzw. 300 Stunden, gerechnet ab Lieferdatum. Wird ein
                Garantieanspruch über diese Teile vom Werk anerkannt, übernehmen wir die Kosten für
                Einsatzlieferung oder Ausbesserung einschließlich Versandkosten. Zur Wahrung des
                Garantieanspruches gelten die in 2. Bedingungen analog.
            7. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden oder Schäden, die nicht am
                Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden von uns nicht anerkannt.
            8. Rechnungen für Teile, die in 5. beschrieben sind, sind innerhalb der in den Rechnungen
                angegebenen Frist fällig. Schwebende Garantiefälle berechtigen nicht zum Zahlungsausstand
                oder zu Kürzungen des Zahlungen.
            9. Mündliche Absprachen gelten nur, sofern sie zu den Ausführungen 1. - 8. nicht im Widerspruch
                stehen.

   VIII.  Eigentumsvorbehalt

            1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und in Zukunft noch entstehenden
                Forderungen aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an der
                Liefergegenständen vor.
            2. Solange Eigentumsvorbehalt an der Liefergegenständen besteht, sind Weiterveräußerungen
                nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig, bei Zahlungsverzug nur mit unserer
                Zustimmung. Veräußert der Kunde die an ihn oder in seinem Auftrag an uns unmittelbar an
                den Dritten gelieferten Gegenstände oder baut er sie ein, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur
                völligen Tilgung unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung oder dem Einbau
                entstehenden gegen seinen Abnehmer und Besteller an uns ab. Wir bleiben solange zur
                Einziehung der abgetretenden Forderungen ermächtigt, bis der Käufer seinen vertraglichen
                Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt.
            3. Übersteigt der Wert der für uns gemäß Nr. 1 und Nr. 2 bestehenden Sicherheiten unsere
                Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe
                verpflichtet.
            4. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Er
                hat uns Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die
                abgetretenen Forderungen sofort durch Einschreibebrief mitzuteilen. Der Käufer haftet für die
                Kosten einer Interventionsklage.
            5. Der Käufer hat den Liefergegenstand für die Zeit vom Vertragsabschuß bis zur vollständigen
                Bezahlung sämtlicher
               Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsverbindung gegen Feuer, Diebstahl, Wasser- und
                Bruchschäden ( Kasko ) zu versichern und uns den Versicherungsschein auszuhändigen. Die
                Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis werden mit dem Vertragsabschluß für die erwähnte
                Dauer an uns abgetreten. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, die Versicherung von sich aus auf
                Kosten des Bestellers zu veranlassen, die Prämienbeträge zu verauslagern und bei Einziehung
                der Abzahlungsraten in Rechnung zu stellen. Spesen, Versicherungsbeiträge usw. gelten als Teil
                des Kaufpreises. Die Versicherungsleistungen sind im vollem Umfange für die
                Wiederinstandsetzung der gekauften Maschine zu verwenden. Im Totalschadensfalle sind die
                Versicherungsleistungen zur Tilgung der Forderungen des Lieferers zu verwenden, der
                Mehrbetrag steht dem Besteller zu. Der Besteller hat die Pflicht, während der Dauer des
                Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und dem
                Lieferer oder dessen Beauftragten jederzeit das Betreten des Aufstellungs- bzw. Einsetzungs-
                ortes desselben zu gestatten.

   IX.    Zahlung

            1. Wenn keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurde, hat die Zahlung netto Kasse
                sogleich nach Lieferung und Rechnungserhalt zu erfolgen. Für die Zahlungen, die auf dem
                Inkasso-Wege über eine von uns zu bestimmende Bank abgewickelt werden, gelten bezüglich
                der Zahlungstermine die in den Inkasso-Auftrag niedergelegten speziellen Zahlungsfristen.
            2. Wird vor oder nach Abgang der Lieferung Nachteiliges über die Zahlungsfähigkeit des Empfängers
                bekannt, so sind wir berechtigt, hinreichende Sicherheiten zu verlangen oder, falls dieser
                Aufforderung nicht nachgekommen wird, vom Vertrage zurücktreten.
            3. Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückhaltungrecht
                gelten machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
                Titel vorliegt.
            4. Kommt im Falle eines Abzahlungsgeschäftes ein Besteller mit zwei aufeinanderfolgenden
                Ratenzahlungen bzw. Wechseln oder Schecks ganz oder zum Teil in Verzug und beträgt die
                Summe, mit deren Zahlungen er in Verzug ist, mindestens den zehnten Teil des Kaufpreises des
                Kaufgegenstandes, so wird der gesamte Restkaufpreis fällig. Der Lieferer ist jedoch berrechtigt,
                bei Ausbleiben auch schon einer Abzahlungsrate oder Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks
                vom Vertrage zurücktreten. Für den Fall des Rücktritts vom Vertrag bei Nichterfüllung gilt
                ausdrücklich vereinbart, daß die Wechsel und Schecks zur Durchführung des Schadensersatz-
                anspruchs oder sonstiger Ausgleichsansprüche verwertet werden können. Desweiteren kann
                die Gebrauchsvergütung und der eventuelle Ersatz für Beschädigungen, die der Besteller dem
                Lieferer zu zahlen hat, verbindlich auch durch eine vom Lieferer zu veranlassende Schätzung
                durch eine von ihm zu bestimmende Schätzungsstelle festgestellt werden. Die Gebrauchs-
                vergütung und der Ersatz für Beschädigungen errechnet sich in diesem Falle aus der Differenz
                zwischen Verkaufs- und Schätzpreis.
            5. Annahme von Wechseln behalten wir uns vor; sie setzt Rediskontfähigkeit bei der
                Landeszentralbank voraus.
                Wechsel werden nur zahlunghalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
                Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Wechselprotest oder Ablehnung der Rediskontierung
                sind wir berechtigt, alle uns vom Käufer übergebenen Wechsel zurückzugeben und sofortige
                Barzahlung zu verlangern.
            6. Wir behalten uns vor, alle eingehenden Zahlung des Käufers nach unserer Wahl auf fällige
                Forderungen aus den zwischen uns und dem Käufer bestehenden Geschäftsbeziehungen
                anzurechnen, und zwar unabhängig von dem vom Käufer angegebenen Zahlungszweck.
            7. Kommt der Besteller seinen Verbindlichkeiten nicht nach und macht der Lieferer den
                Eigentumsvorbehalt geltend, so kann in keinem Fall angewandt werden, daß der Kaufgegenstand
                zur Aufrechterhaltung des Gewerbes dienen müsse.
            8. Bei Rücktritt vom Vertrag werden 15 % des Rechnungsbetrages als Abstandssumme fällig, ohne
                daß der Lieferer einen Nachweis über den tatsächlich entstandenen Schaden führen muß.

   X.     Abtretung

                Wir behalten uns vor, alle oder einzelne Ansprüche aus dem Vertrag ohne Zustimmung des
                Käufers an Dritte abzutreten.

   XI.    Gerichtsstand

                Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenen Streitigkeiten ist nach unserer
                Wahl der Sitz unserer Firma oder der Hauptsitz des Käufers.